Satzung für die Benutzung und Erhebung von Gebühren der Gemeindebibliothek Brieselang
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07,[Nr.19],S.286), zuletzt geändert durch §§ 95,118 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl.I/13,[Nr.18]) beschließt und erlässt die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Brieselang in ihrer Sitzung am 26.Februar 2014 folgende Satzung.:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeindebibliothek Brieselang ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Brieselang.
(2) Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Bibliothek zu nutzen.
(3) Die Gemeindebibliothek unterstützt die freie Meinungsbildung, die allgemeine und berufliche Bildung und die Freizeitgestaltung durch Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Tonträgern und Spielen und sonstigen Medien.
(4) Für die Benutzung der Bibliothek wird eine jährliche Einschreibegebühr erhoben. Die Gebührentabelle ist als Anlage 1 Bestandteil der Satzung. Sie ist sozial verträglich gestaffelt.
(5) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 2 Anmeldung
(1) Für die Benutzung der Gemeindebibliothek sind eine Anmeldung und die Ausstellung einer Benutzerkarte erforderlich. Diese ist nicht übertragbar und ist mit der erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren.
(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter die Anerkennung der Benutzungsordnung. und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu.
Diese werden entsprechend den Vorschriften der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
(3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie mindestens 7 Jahre alt sind. Für die Anmeldung legen Benutzer bis zum 18. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung ihrer Personensorgeberechtigten vor. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
(4) Der Benutzer kann die Gültigkeit der Benutzerkarte jährlich verlängern lassen. Die Benutzer sind verpflichtet, ihren geänderten Namen oder Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
(5)Der Benutzer ist verpflichtet, den Verlust der Benutzerkarte unverzüglich der Bibliothek anzuzeigen. Für Schäden, die der Bibliothek durch missbräuchliche Verwendung entstehen, haftet der Benutzer, auf dessen Namen die Benutzerkarte ausgestellt ist. 2 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatzbenutzerausweis ausgestellt werden, er ist kostenpflichtig laut Gebührentabelle.
§ 3 Entleihung, Verlängerung
(1) Bei jedem Bibliotheksbesuch ist der Benutzerausweis auf Verlangen der Mitarbeiter der Gemeindebibliotheken vorzulegen. Dies gilt auch für den gültigen Personalausweis.
(2) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien in der Regel
4 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt bzw. verlängert werden.
(3) Ausgeliehene Medieneinheiten dürfen an Dritte nicht weiterverliehen werden.
(4) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils 4 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt.
Die Leihfristverlängerung kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
(5) Die Gemeindebibliothek ist berechtigt, entliehene Bücher und andere Medien vor Ablauf der Leihfrist unverzüglich zurückzufordern.
(6) Ausgeliehene Bücher und Medien können vorbestellt werden.
§ 4 Ausleihbeschränkungen
Medien, die als Informationsbestand jederzeit für den Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Bibliothek.
§ 5 Behandlung entliehener Medieneinheiten, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Bücher und Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, sich bei der Aushändigung des Mediums von dessen einwandfreien Zustand zu überzeugen.
Der Benutzer hat den Verlust bzw. festgestellte Mängel, des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes unverzüglich anzuzeigen.
(3) Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Kassetten sowie DVD´s, CD´s und CD-ROM´s dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden. Der Benutzer ist für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes verantwortlich. Entliehene Kassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat
der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er haftet auch für die unzulässige Weitergabe an Dritte.
§ 6 Schadenersatz
(1) Das Bibliothekspersonal kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines identischen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen.
§ 7 Leihfristüberschreitung
(1) Bei Überschreiten der Leihfrist um mehr als 1 Woche werden Versäumnisgebühren erhoben.
(2) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht.
(3) Die Einziehung der Versäumnisgebühren, Ersatzleistungen sowie Medieneinheiten, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert worden ist, erfolgt im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren.
§ 8 Ausschluss von der Benutzung
(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Bibliotheksleitung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
(2) Der Bibliotheksausweis ist bei einem Ausschluss von der Benutzung zurückzugeben. Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet.
§ 9 Verhalten in der Bibliothek
(1) In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien und die Ausstattung gefährden zu unterlassen.
(2) Essen und Trinken sind nur während Veranstaltungen gestattet. Rauchen ist in den öffentlichen Räumen der Bibliothek nicht gestattet.
(3) Die Mitnahme von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung wird als Diebstahl betrachtet und angezeigt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung vom 13.08.2001 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Anlage 1, Gebührentabelle der Gemeindebibliothek Brieselang
1. Jährliche Einschreibegebühren Für die Benutzung der Gemeindebibliothek werden folgende jährliche Einschreibegebühren erhoben |
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1.1. Leser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
frei |
1.2. Erwachsene (über 18 Jahre) | 9,00 Euro |
1.3 Empfänger von Arbeitslosengeld, Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr |
5,00 Euro |
1.4. Partnerkarte (Eheleute und Paare in eheähnlicher Gemeinschaft) |
14,00 Euro |
1.5. Ausstellung eines befristeten Bibliotheksausweises für 3 Monate | 3,00 Euro |
Leser, die sich im Laufe des Kalenderjahres neu anmelden bezahlen anteilig pro Monat |
0,75 Euro |
2. Schadenersatz |
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Bei Verlust oder Beschädigung von Medien gelten die Festlegungen der Benutzungsordnung § 6 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von |
5,00 Euro |
3. Gebühr bei Überschreiten der Leihfris |
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3.1. Für Erwachsene für die 2. begonnene Woche und jede weitere nach Rückgabetermin pro Medieneinheit | 2,00 Euro |
3.2. Für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahre für die 2. begonnene Woche und jede weitere nach Rückgabetermin pro Medieneinheit | 0,50 Euro |
Die begonnene Woche wird als volle Woche berechnet. Die Säumnisgebühren sind unabhängig von schriftlichen Mahnungen.
Der Benutzer trägt für jede an ihn gerichtete Mahnung das Porto.
Die Höhe der Versäumnisgebühren endet beim dreifachen Anschaffungspreis für Bücher und Tonträger. Für Zeitungen und Zeitschriften gibt es keine Begrenzung.
Bei nachweisbar unverschuldeten Terminüberschreitungen durch den Benutzer ist der Leiter der Bibliothek berechtigt, auf Antrag des Benutzers die Versäumnisgebühren zu ermäßigen bzw. zu erlassen.